Statuten
Die Statuten des VIKOM (Verband für Integrierte Kommunikation)
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§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
§ 2 ZWECK
§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DER VEREINSZWECKE
§ 4 ARTEN DER MIGLIEDSCHAFT
§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
§ 8 VEREINSORGANE
§ 9 DIE GENERALVERSAMMLUNG
§ 10 AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG
§ 11 DER VORSTAND
§ 12 AUFGABENKREIS DES VORSTANDES
§ 13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
§ 14 DIE RECHUNGSPRÜFER
§ 15 DER GESCHÄFTSFÜHER
§ 16 DAS SCHIEDSGERICHT
§ 17 AUFLÖSUNG DES VEREINS
§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
- Der Verein führt den Namen VIKOM, Verband für integrierte Kommunikation.
- Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
- Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der innerbetrieblichen Information und Kommunikation, insbesondere durch Ausbildung, Weiterbildung und Gedankenaustausch seiner Mitglieder.
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen:
- Tagungen, Seminare, Kurse und sonstige Zusammenkünfte
- Herausgabe von Publikationen
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden und sonstige Zuwendungen
- Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie Unternehmen und Vereinigungen sein, welche sich mit betrieblicher Information befassen und den Vereinszweck unterstützen.
- Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Generalversammlung. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme hat der Bewerber das Recht der Berufung an die nächste ordentliche Generalversammlung, die darüber endgültig entscheidet.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
- Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch deren rechtswirksame Auflösung), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer schriftlichen Mitteilung an das Verbandsbüro erfolgen. Die Kündigung tritt mit dem auf das Einlangen des Kündigungsschreiben nächstfolgenden Jahresultimo in Kraft. Bis zu diesem Termin gilt auch die Mitgliedsbeitragspflicht.
- Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung länger als zwölf Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
- Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechungsprüfer (§14), der Geschäftsführer (§15) und das Schiedsgericht (§16).
- Die Tätigkeit aller Mitglieder der Vereinsorgane erfolgt ehrenamtlich.
- Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen acht Wochen, einzuberufen.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.
- Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einlangen.
- Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Unternehmen und Vereinigungen werden durch hierzu bevollmächtigte Personen vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit eines Drittels aller Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter ), (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
- Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einer einfachen Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
- Beschlussfassung über den Voranschlag
- Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Bestellung von Fachausschüssen sowie deren Betrauung mit besonderen Aufgaben
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen
- Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und seinen Stellvertretern, dem Schriftfhrer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter und Fachreferenten.
- Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
- Die Funktionsdauer des Vorstandes dauert drei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Für weitere Funktionsperioden können maximal 2/3 der amtierenden Vorstandsmitglieder kandidieren. Das Amt des Präsidenten kann nur für maximal zwei aufeinanderfolgenden Funktionsperioden von einem Vorstandsmitglied ausgeübt werden.
- Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmrechtsmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandmitglied.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle eines Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. mit Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
- Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins nach außen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. In Ausnahmefällen ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigner Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Den Stellvertretern und Fachreferenten gemäß § 11 werden vom Vorstand Aufgaben zugewiesen.
- Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung des Vereins zu unterstützen. Im obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
- Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
- Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Bericht der Rechnungsprüfer kann bei Abwesenheit derselben auch in schriftlicher Form eingebracht werden. Dies gilt in gleicher Weise für den Antrag auf Entlastung.
- Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11, Abs. 8, 9 und 10 sinngemäß.
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird so gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von dreißig Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen, insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen. Das nach Abdeckung der Passiven verleibende Vereinsvermögen fällt dem Roten Kreuz zu.
§ 2 ZWECK
§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DER VEREINSZWECKE
§ 4 ARTEN DER MIGLIEDSCHAFT
Die Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder.
§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
§ 8 VEREINSORGANE
§ 9 DIE GENERALVERSAMMLUNG
§ 10 AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:§ 11 DER VORSTAND
§ 12 AUFGABENKREIS DES VORSTANDES
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
§ 13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
§ 14 DIE RECHUNGSPRÜFER
§ 15 DER GESCHÄFTSFÜHER
Die Bestellung des Geschäftsführers und die Feststellung der Dauer seiner Tätigkeit obliegen dem Vorstand. Der Geschäftsführer ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich. Er ist für die laufenden Geschäfte allein zeichnungsberechtigt, sofern diese nicht dem Vorstand gemäß § 13 vorbehalten sind.
